Adresshandel: Darstellung des unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Nachfolgend eine Darstellung aus dem virtuellen Datenschutzbüro:

Adresshandel

Dieses Dossier wurde zusammengestellt von Frau Kopper (LfD RLP):

Was hat Adresshandel mit Werbung zu tun?
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Täglich werden wir mit Werbung konfrontiert. Diese kann anregen, aufregen oder einfach nur lästig sein. Das hängt u.a. davon ab, ob Sie sich von der Werbung angesprochen fühlen. Um das zu erreichen, benötigen Unternehmen Ihre Daten und zwar nicht nur Ihre Adresse, sondern weitere persönliche Daten, wie Ihren Name, Ihr Alter, Angaben zu Ihrem Kaufverhalten und Ihren Hobbys. Sowohl mit Ihren Adressdaten als auch mit weiteren Daten wird Handel betrieben. Gewinner dieses Geschäftes sind die Unternehmer. Für Sie als Betroffener birgt dies auch Gefahren. Denn sind Sie einmal in einem Kundenverzeichnis eingetragen oder haben Sie einmal in die Verarbeitung Ihrer Daten eingewilligt oder sind Ihre Daten sogar ohne Ihren Willen in Umlauf geraten, kann der weiteren Verwendung Ihrer Daten praktisch kaum mehr Einhalt geboten werden.

Der Adresshandel ist in den zurückliegenden Monaten ins Gerede gekommen. Grund dafür war die Feststellung, dass offenbar in großem Umfange mit illegal erworbenen Daten Handel betrieben wird. Gab es zunächst Bestrebungen, den Adresshandel insgesamt zu verbieten, beschränkte sich der Deutsche Bundestag schließlich darauf, durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes den Handel mit Adressen an strengere Voraussetzungen zu binden. Diese Neuregelungen sind zum 1. September 2009 in Kraft getreten.

Ist Adresshandel erlaubt?
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Grundsatz:

Adresshandel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Seit dem 1. September 2009 gilt folgendes:

Grundsätzlich dürfen Ihre Daten zum Zwecke des Adresshandels oder für fremde Webezwecke nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Sie zuvor eine Einwilligung hierzu abgegeben haben (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG). Die Einwilligungserklärung muss, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben wird, deutlich drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem darf der Vertragsschluss nicht von Ihrer Einwilligung zur Verwendung der Daten zu Werbezwecken abhängig gemacht werden, wenn Ihnen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist (sogenanntes begrenztes Kopplungsverbot). Ob Unzumutbarkeit vorliegt, kann nur für den Einzelfall beurteilt werden. Sie wird im Rahmen eines Kaufvertrages beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Kunde zwar grundsätzlich eine bestimmte Ware auch bei einem Anbieter erhalten könnte, ohne hierfür eine Einwilligung in Werbemaßnahmen erteilen zu müssen, wenn dies aber mit einem größeren Zeitaufwand für die erneute Suche verbunden wäre. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Angebote bei anderen Anbietern nur zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Gesamtkonditionen zu erhalten sind. (vgl. Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, Kompaktkommentar zum BDSG, 3. Auflage, 2010, § 28, Rn. 135)
Ein anderer Zugang ist nicht in zumutbarer Weise gegeben, wenn er nur mit Einwilligung nach Abs. 3 Satz 1 möglich ist. (vgl. Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 28, Rn. 136) Dadurch soll u.a. die Situation erfasst werden, dass es Ihnen marktweit -etwa durch Absprachen von an sich nicht marktbeherrschenden Unternehmen- nicht möglich ist, vergleichbare Verträge abzuschließen, es sei denn, Sie willigen ein.

Ausnahmen:

Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. In diesem Zusammenhang taucht häufig das Schlagwort Listenprivileg auf. Unter das Listenprivileg fallen Datensammlungen, die sich auf eine Angabe zu einer Personengruppe beziehen, wie z. B. Hauseigentümer oder Handwerker, und daneben Angaben über Berufs-Branchen oder Geschäftsbeziehungen, Titel und akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr beinhaltet. Die Verarbeitung und Nutzung dieser listenmäßig zusammengefassten Daten ist grundsätzlich auch ohne Ihre Einwilligung für Eigenwerbung, Werbung im beruflichen Bereich und Spendenwerbung zulässig (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG). An andere Unternehmen dürfen diese Daten nur weitergegeben werden, wenn eindeutig erkennbar ist, wer die Daten erstmalig erhoben hat (§ 28 Abs. 3 S. 4 BDSG).

Auch die sogenannte Fremdwerbung ist ohne Ihre Einwilligung zulässig. Das heißt, ein Unternehmen darf seine Kundendaten im Interesse eines anderen Unternehmens nutzen, indem es in einem Werbeanschreiben ein Angebot des anderen Unternehmens empfiehlt, oder Werbung eines anderen Unternehmens beilegt. Voraussetzung ist jedoch, dass für Sie eindeutig erkennbar sein muss, wer Absender der Werbung ist.

Die neuen strengeren Vorschriften über den Adresshandel gelten nicht für Daten, die vor dem 1. September 2009 von einem Unternehmen erhoben oder gespeichert wurden. Für diese sog. Altfälle gilt bis zum 31. August 2012 das sog. Listenprivileg fort. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe ohne Ihre Einwilligung genutzt und an Werbeunternehmen übermittelt werden. D.h. dass der sog. Personenstammsatz und eine weitere Zusatzinformation, wie z.B. die Kundeneigenschaft eines bestimmten Unternehmens oder die Teilnahme an einer bestimmten Informationsveranstaltung, weitergegeben werden, wenn nicht ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung Ihrerseits besteht.

Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz zum Schutz Ihrer Daten?
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Widerspruchsrecht:

Sie können der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen (§ 28 Abs. 4 BDSG). Dabei ist jedes Unternehmen, das Sie persönlich zu Werbezwecken anschreibt, verpflichtet, Sie über dieses Widerspruchsrecht zu informieren. Persönlich angesprochen sind Sie immer dann, wenn das Unternehmen bei der Anrede Ihren Namen verwendet oder wenn auf dem Briefumschlag Ihre Adresse angegeben ist. Einen Mustertext finden Sie unter: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/misc/werbewiderspruch.pdf

Nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu den genannten Zwecken verwendet werden. Übermittelt ein Unternehmen Ihre Daten dennoch, stellt dies bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 300.000 Euro geahndet werden kann (§ 43 Abs. 2 Ziffer 5 b DSG). Dabei handelt es sich nicht um eine starre Höchstgrenze. Das Bußgeld soll sich an den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Täter aus der unberechtigten Verwendung Ihrer Daten gezogen hat, orientieren und kann im Einzelfall über 300.000 Euro liegen. Handelt das Unternehmen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, liegt eine Straftat vor (§ 44 Abs. 1 BDSG). Da der Straftatbestand nur auf Antrag verfolgt wird (§§ 44 Abs. 2 BDSG, 77 ff. StGB), müssen Sie oder die zuständige Aufsichtsstelle bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Benachrichtigungspflichten:

Unternehmen, die geschäftsmäßig Daten zum Zweck der Übermittlung speichern, haben Ihnen gegenüber eine Benachrichtigungspflicht (§ 33 Abs. 1 BDSG). Danach sind Sie von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten in Kenntnis zu setzten. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, die sehr weit gefasst sind. So besteht keine Benachrichtigungspflicht, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder wenn es sich -wie beim Adresshandel -um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt.

Auskunfts-, Berichtigungs-und Löschungsanspruch:

Sie haben gegenüber den verantwortlichen Stellen ein Auskunftsrecht (§ 34 Abs. 1 BDSG). Die Unternehmen sind verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Daten über Sie zu welchem Zweck gespeichert sind, woher die Daten stammen und an welches Unternehmen die Daten weitergeleitet wurden. Das Unternehmen hat Ihnen die Auskunft schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben. Einen Mustertext finden Sie unter: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/misc/werbewiderspruch.pdf

Hat die Auskunftserteilung ergeben, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person bei dem Unternehmen gespeichert sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung (§ 35 Abs. 1 BDSG) der unrichtigen Daten. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung (§ 35 Abs. 2 BDSG), wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist.

Wie Sie sich vor Datenklau und –missbrauch schützen können:

– Üben Sie grundsätzlich Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten. Datensparsamkeit schützt!

– Prüfen Sie sorgfaltig, ob Sie eine Einwilligung erteilen wollen.

– Einige Unternehmen führen gezielt Gewinnspiele oder Verlosungen durch, um an Ihre Daten zu kommen. Streichen Sie die den Hinweis, dass Ihre Daten für Werbezwecke genutzt werden können oder deaktivieren Sie das vorgesetzte Häkchen. Ergänzen Sie gegebenenfalls handschriftlich: „Keine Datenweitergabe an Dritte!“

– Möchten Sie von unerwünschter Werbung möglichst verschont bleiben, können Sie sich kostenlos in die vom Deutschen Direkt-Marketing-Verband (DDV) erstellten Robinson-Listen (Postfach 1401, 71243 Ditzingen; www.robinsonliste.de) eintragen lassen. Diese Listen sind Schutzlisten mit Kontaktdaten von Personen, die keine unaufgeforderte Werbung per E-Mail, SMS, Telefon oder Briefpost erhalten wollen. Haben Sie sich in die Liste eintragen lassen, erhalten die dem DDV angeschlossenen Unternehmen eine Nachricht, dass Sie keine Werbung wünschen.

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