Datenhehlerei: So nicht.

Vorschlag für eine Norm zur Datenhehlerei: Der Hehler ist schlimmer als der Stehler? Das muss überarbeitet werden.

§ 259a Datenhehlerei
(1) Wer Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, welche den Zugang zu Daten
(§ 202a Abs. 2) ermöglichen und die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine
rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie ab%
setzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht o%
der sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat und welche von dem letzten befug%
ten Inhaber durch Passwörter oder sonstige Sicherungscodes gesichert worden waren,
ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um
sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die §§ 247, 260, 260a gelten sinngemäß.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfül%
lung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.“

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