Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus

BGH URTEIL III ZR 368/13 vom 15. Mai 2014 – Widerrufsbelehrung

BGB § 242 Cd, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [F: 2. Januar 2002], § 355 [F:29. Juli 2009]
a)
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.April 2010-I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

b)
Die vom Unternehmer in einem OnlineAnmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung”

Widerrufserklärung

Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder
abgespeichert?”

2

ist
gemäß
§
309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den
verbraucherschützenden Regelungen in §
355 Abs.
2 und 3, §
360 Abs.
1
BGB
zum Nachte
il des Verbrauchers abweicht.
c)
Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwir
k
sam, so
kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger
Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schad
en
s-
ersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverle
t-
zung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Best
ä-
tigung wahrheitswidrig erteilt habe.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2014

III ZR 368/13

LG Karlsruhe
AG
Ettlingen

19

c
) Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach unwir
k-
sam, so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte
übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus.
Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich nicht lediglich darauf,
dass es
nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs

und Beweislast zwischen
den Parteien (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) verbleibt. Vielmehr vermag die von
ihr erfasste Klausel überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners
zu entfalten.
Nach Art. 6 Abs.
1 der Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherv
erträgen (ABl. EG 1993 Nr. L 95
S. 29)
sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender
mit einem Verbraucher geschlo
ssen hat, für den Verbraucher unverbindlich.
§
309 Nr.
12 Buchst. b
BGB sieht die Unwirksamkeit einer die Beweislast ä
n-
dernden Bestätigung des Kunden vor. Modifiziert eine Klausel das dispositive
Recht und räumt sie dem Verwender unangemessene Vorteile ein
, führt rege
l-
mäßig nur die ersatzlose Streichung
der unwirksamen Klausel
zur Wiederhe
r-
stellung der Vertragsgerechtigkeit (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Oktober
1995

I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408 und vom 11. Oktober 1984

VII ZR
248/83, NJW 1985,
852 f; Erman/Rolo
ff
aaO
§ 306 Rn. 7; s. auch §
306 Abs. 1
und 2 BGB). Dem liefe es zuwider, wenn diese Klausel noch irgendeine Wi
r-
kung zu Gunsten des Verwenders oder gar die gleiche Wirkung wie im Falle
ihrer Geltung hätte. Würde die von der Klägerin geste
llte Klausel ungeachtet
ihrer Unwirksamkeit dazu führen, dass sich der Verbraucher (hier: die Beklagte)
nicht mit Erfolg auf die unterbliebene (formgerechte) Mitteilung der Widerrufsbe

3
8
39
40

20

lehrung berufen könnte, so würde die Klausel gerade jene Wirkung aus
üben,
die ihr von Rechts wegen versagt worden und die zugleich der innere Grund der
Anordnung
ihrer Unwirksamkeit ist. Der durch die
formgerechte Mitteilung der
W
iderrufsbelehrung bezweckte
Verbraucherschutz würde hier
durch
u
nterlaufen
.
5
.
Soweit die K
lägerin die Klageforderung mit ihrer Revision auf einen
Schadensersatzanspruch nach § 241 Abs.
2, § 280 Abs.
1, § 311 Abs.
2 BGB
stützen will und hierfür geltend macht, die Beklagte habe sie durch die wah
r-
heitswidrige Bestätigung des Ausdruckens oder Abspe
icherns der Widerrufsb
e-
lehrun
g arglistig getäuscht
, dringt sie damit nicht durch. Zwar haftet derjenige,
der eine Wissenserklärung abgibt, für deren Richtigkeit (BGH,
Urteil
vom
12.
März 2008

VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518 Rn. 16). Jedoch entfa
l-
tet die von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin vorformulierte “B
e-
stä
tigung”, wie bereits ausgeführt,
kei
nerlei Wirkung
. Infolgedessen kann die
Klägerin auf deren Unrichtigkeit auch keinen Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte gründen.
6
.
Nach alldem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwe
i-
sen. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267
AEUV, wie von der Revision
(vorsorglich) angeregt
, bedarf es nicht. Soweit es
darum geht, dass die (bloße) Abru
fbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer
gewöhnlichen Webseite den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genügt, befindet sich die Senatsentscheidung
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auf
die

vom
Gerichtshof bislang wohl nicht abschließend entschiedene

Frage, ob und unter
welchen Umständen die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf einer for
t-
geschrittenen Webseite ausreichen kann, kommt es hier nicht an, weil die Kl
ä-
41
42

21

gerin unter Zug
rundelegung ihres Vorbringens eine
solche
Webseite
nicht
ve
r-
wendet hat.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, Entscheidung vom 11.10.2012

1 C 98/12

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2013

1 S 146/12

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