Datenschutz wiegt mehr als Veröffentlichungsinteresse über Agrarsubventionen

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger einer solchen Beihilfe sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, ist im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme Nach dem für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Unionsrecht gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung …