Schon § 1 BDSG belegt eindrucksvoll, dass unser Bundesdatenschutzrecht erneuert werden muss.

Schon § 1 BDSG belegt eindrucksvoll, dass unser Bundesdatenschutzrecht erneuert werden muss. § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener …

EuGH: Filesharing-Auskunftsansprüche der Rechteinhaber gegenüber Providern wegen “Herausgabe” der IP-Nummern rechtskonform

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von …