Persönlichkeitsrechtsverletzungen unter Verwendung des Facebook-Messenger fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Netz DG.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die unter Verwendung des Facebook-Messenger nicht öffentlich zwischen nur zwei Personen erfolgt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Netz DG. LG Frankfurt am Main, 30.04.2018 – 2-03 O 430/17 – Facebook NetzDG