Einwilligungserklärung ist unwirksam, wenn sich die Erklärung auf eine Vielzahl Unternehmen bezieht und wenn nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird

Eine Einwilligungserklärung ist unwirksam, wenn sich die Erklärung auf eine Vielzahl Unternehmen bezieht und wenn nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird. Zugleich handelt es sich um unwirksame AGB. OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.07.2016 Az.: 6 U 93/15 – Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- …