Datenabfragen eines Polizeibeamten zu nicht-dienstlichen Zwecken rechtfertigen dessen Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige …